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3.3.3 Quellen der Rechnungslegungsnormen

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Grundsätzlich gibt es vier Wege, die Rechnungslegung zu normieren:

• durch Gesetz entweder als Teilgebiet eines umfassenden Regelwerks (Handels- oder Gesellschaftsrecht) oder in einem Spezialgesetz.

• durch gesetzlich sanktionierte Selbstregelung (z. B. Bundesgesetz über den Börsen- und Effektenhandel (BEHG) vom 27. Dezember 2006, Art. 4 und Art. 8 und daraus abgeleitet Art. 49-51 des Kotierungsreglements SIX (KR), Fassung 02/2014. Die Selbstregulierung erfolgt in der Regel durch private Rechnungslegungsausschüsse wie IASB oder FER.

• durch besondere Rechnungslegungsausschüsse (z. B. Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER), Financial Accounting Standards Board (FASB) in den USA oder International Accounting Standards Board (IASB) in der EU und weltweit).

• durch vom Gesetzgeber anerkannte Grundsätze des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer.

Mit dem sich in den letzten Jahren beschleunigenden Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse verändern sich auch die Ansprüche an die durch Jahresabschluss zu vermittelnden Informationen. So erwies sich das revidierte Aktienrecht von 1991 immer noch als ungenügend, weil vor allem die Investoren von grösseren Aktiengesellschaften einen aussagekräftigen Jahresabschluss fordern. Entsprechend rasch sollten deshalb auch die für die Rechnungslegung geltenden Regelwerke angepasst werden. Der Gesetzgebungsprozess ist jedoch erfahrungsgemäss sehr langwierig, weshalb sich verschiedene private Gremien mit dem Erlass von Regelwerken befassen. Seit 2000 haben die besonderen Rechnungslegungsabschlüsse daher erheblich an Bedeutung gewonnen.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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