Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 51
3.2 Adressaten der Rechnungslegung
ОглавлениеDurch die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (OR 957a II) und Rechnungslegung (OR 958c) geforderten Eigenschaften der Jahresrechnung sollen sich Dritte ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bilden können (OR 958).
Die Bezeichnung »Dritte« wird im OR nicht näher umschrieben. Wer berechtigt ist, über den Jahresabschluss informiert zu werden, ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen über die Informationspflichten der Geschäftsführung gegenüber den Beteiligten (OR 541 für die einfache Gesellschaft, OR 557 II für die Kollektivgesellschaft, OR 600 III für die Kommanditgesellschaft, OR 696 für die Aktionäre, OR 801a für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH, OR 856 für die Genossenschafter), für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH oder des Unternehmens (OR 856 I)
Die Gläubiger haben in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf Einblick in den Geschäfts- und Revisionsbericht. Sie müssen sich diesen durch besondere Vereinbarungen im Rahmen der Kreditbeziehungen sichern (z. B. Banken mit Covenants). Ein Einsichtsrecht steht den Gläubigern überdies nur zu, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können, z. B. wenn ihre Forderung gefährdet erscheint (OR 958e II) oder sich auf konkreten Anzeichen beruhende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens nur durch Einsicht in die Jahres- und Konzernrechnung mit Revisionsbericht und allenfalls Lagebericht beseitigen lassen (BGE 137 III 255).106
Das Einsichtsrecht bezieht sich überdies nicht auf den Abschluss nach einem anerkannten Standard.107 Es besteht auch kein Anspruch, zusätzlich zur Einsicht am Geschäftssitz die Aushändigung oder Kopien der Unterlagen zu verlangen.108
Eine Sonderstellung unter den Gläubigern haben die Obligationäre. Die Offenlegung gemäss OR 958a I Ziff. 1 gilt auch bei nicht kotierten Anleihensobligationen. Ungeachtet eines allfälligen Interesses der Öffentlichkeit entfällt die Offenlegungspflicht bei Grossunternehmen ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere.109