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Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (GoB) und der Rechnungslegung (GoR)

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Grundsätze kommen zur Anwendung, wenn es nicht möglich oder sinnvoll ist, Sachverhalte der Buchführung oder Rechnungslegung mit Einzelnormen zu regeln. Bei den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung (OR 957a) handelt sich um allgemeine Regeln, nach denen buchungsrelevante Geschäftsvorfälle (Buchungstatsachen) zu erfassen sind. Die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (OR 958c) legen die Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses fest.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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