Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 52
3.3 Rechtliche Normen der Rechnungslegung 3.3.1 Entwicklung und Bedeutung der Rechnungslegungsnormen
ОглавлениеVerantwortungsbewusste Unternehmer und Manager sollten in ihrem ureigenen Interesse für eine zweckmässige Gestaltung der Buchführung und des Jahresabschlusses besorgt sein. Wie die Erfahrung zeigt, genügt das Eigeninteresse jedoch nicht. Deshalb sah sich der Gesetzgeber gezwungen, durch entsprechende Vorschriften die mit dem Jahresabschluss verbundenen Funktionen sicherzustellen und zwar schon in der Antike.110 Die ersten umfassenden gesetzlichen Vorschriften über Buchführung und Jahresabschluss in der Neuzeit finden sich in der »Ordonnance sur le Commerce«, welche Colbert unter Louis XIV. 1673 als Reaktion auf die zahlreichen Konkurse, verursacht durch nachlässige oder betrügerische Unternehmertätigkeit, erlassen hatte. Mit der Ordonnance wurden die Kaufleute u. a. verpflichtet, alle zwei Jahre ein vollständiges Inventar aufzustellen.
Einen neuen Stellenwert erhielten die Buchführungsvorschriften im 19. Jahrhundert mit der Ausbreitung der Aktiengesellschaft. Wegen der fehlenden persönlichen Haftung des Unternehmenseigentümers erhielt die Kapitalerhaltungsfunktion des Jahresabschlusses eine ausschlaggebende Bedeutung. Die Vorschriften über die Buchführung und Bilanzierung der Aktiengesellschaften wurden deshalb in erster Linie im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaftsgläubiger gestaltet.
Verschiedene Aufsehen erregende Unternehmenszusammenbrüche in den 1920er Jahren, zu deren Ursachen u. a. auch grobe Buchführungs- und Bilanzdelikte zählten, veranlassten den deutschen Gesetzgeber, 1931 strengere Jahresabschlussvorschriften für die Aktiengesellschaften zu erlassen. In der gleichen Periode gaben die Aktiengesellschaftsskandale in den USA Anlass, die Rechnungslegung von Gesellschaften mit börsenkotierten Titeln 1934 im Rahmen der Börsengesetzgebung (Securities Acts 1933 und 1934) zu regeln. Die USA-Normen dienten jedoch nicht nur – wie dies bis anhin der Fall war – dem Gläubigerschutz, sondern generell dem Schutz der Kapitalanleger vor Bilanzbetrügereien. Die mit der Revision des OR 1936 erlassenen Rechnungslegungsvorschriften (allgemeines Buchführungsrecht im aOR 957-965 und spezielles Recht für die Aktiengesellschaften (aOR 662-677) entsprachen jedoch schon damals nicht mehr den zeitgemässen Anforderungen. Nach 1970 ist die Entwicklung gekennzeichnet durch eine wachsende Regelungsdichte, insbesondere zur Erhöhung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit, durch eine Ausdehnung der Jahresabschlussvorschriften auf Unternehmenszusammenschlüsse (Konzernrechnung) und durch Bestrebungen, über die Landesgesetzgebung hinaus eine internationale Harmonisierung der Rechnungslegungsnormen herbeizuführen: EU-Richtlinien111 sowie internationale Rechnungslegungsnormen (International Financial Reporting Standards IFRS). Die Bestrebungen zu einer Modernisierung der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften von 1936 stiessen dagegen auf Opposition der Wirtschaft, welche auf die weitgehenden Freiheiten bei der Gestaltung der Jahresrechnung (aOR 663 II) verständlicherweise nicht verzichten wollte. Bei der Revision der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften blieben Vorschläge für die aussagekräftige Jahresrechnung weitgehend erfolgslos. Das revidierte Aktienrecht 1991 schreibt im Bereich Rechnungslegungsvorschriften nur ein Minimum vor.112 Ein Vorentwurf 1998 zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) scheiterte am Widerstand vor allem aus KMU-Kreisen.