Читать книгу Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht - Marco Gehrig - Страница 63

3.4.2 Swiss GAAP FER

Оглавление

Auf Initiative von Prof. André Zünd (Universität St. Gallen) gründete die Schweizerische Treuhandkammer 1984 eine Stiftung als Rechtsträgerin der «Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung» (FER). Die Aufgabe der aus Vertretern der verschiedenen, an der Rechnungslegung interessierten Kreise (Unternehmungen, Wirtschaftsprüfer, Finanzanalytiker, Wissenschafter) zusammengesetzten Fachkommission war ursprünglich, mittels Fachempfehlungen «die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Einzelabschlüsse sowie der Konzernrechnungen zu erhöhen und deren Gleichwertigkeit mit internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erreichen».

Zu Beginn wurde Swiss GAAP FER allerdings abgelehnt und kaum angewendet. Die Wirtschaft reagierte zu Beginn skeptisch, da zuviel Informationen offengelegt werden mussten. Auch waren die Umsetzungskosten als hoch eingestuft worden. Swiss GAAP FER musste sich deshalb neu positionieren und will künftig den vorwiegend inlandsorientierten KMU ein taugliches Gerüst für eine aussagekräftige und kostengünstige Jahresrechnung auf der Grundlage des True-and-Fair-View-Konzeptes bereitstellen. Damit soll das angesichts der nicht mehr zeitgemässen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für KMU bestehende «Accounting-Vakuum» behoben werden.120

Grundlage bildet das ab dem 1. Januar 2006 geltende Rahmenkonzept der Swiss GAAP FER, welches die Grundsätze der Rechnungslegung festlegt sowie die Grundlage für die zukünftigen Rechnungslegungsnormen bildet. Für all jene Fragen und Probleme, die noch nicht geregelt sind, stellt es eine Orientierungshilfe zur Verfügung. Das Rahmenkonzept behandelt:

• Zielsetzung der Jahresrechnung (FER-RK 5 und 6),

• Gliederung des Geschäftsberichts (FER-RK 7),

• Erstmalige Anwendung der Swiss GAAP FER (FER-RK 8),

• Grundlagen der Jahresrechnung (FER-RK 9-14),

• Definition von Aktiven und Passiven (Verbindlichkeiten und Eigenkapital, FER-RK 15-20),

• Definition von Erträgen, Aufwendungen und Erfolg (FER-RK 21-24),

• Zulässige Bewertungskonzepte von Aktiven und Verbindlichkeiten (FERRK 25-27),

• Qualitative Anforderungen (FER-RK 29-33),

• Jahresbericht (Lage und Ausblick, FER-RK 34).

Die Regelungen der einzelnen Fachempfehlungen gehen dem Rahmenkonzept vor (FER-RK 1). Entsprechend den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen der Anwender sind für börsenkotierte Gesellschaften im Swiss Reporting Standard und grössere private Aktiengesellschaften von «wirtschaftlicher Bedeutung» einerseits und für kleinere Unternehmungen andererseits differenzierte Normen vorgesehen.

Eine Organisation, die Swiss GAAP FER anwendet, hat – vorbehaltlich zukünftiger gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen – nach FER-RK 4 zwei Möglichkeiten:

• Einhaltung der Kern-Standards, der sog. Kern-FER,

• Einhaltung des gesamten Regelwerkes der Swiss GAAP FER (Kern-FER und alle weiteren FER, in der Praxis Best-Practice-FER genannt).

Falls zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden, zählt man als kleine Organisation und kann sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken (FER 1/2):

• Bilanzsumme von CHF 10 Mio.,

• Jahresumsatz von CHF 20 Mio.,

• 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Es ist anzugeben, ob nur die Kern-Standards eingehalten werden oder das gesamte Regelwerk der Swiss GAAP FER. Unter Swiss GAAP FER sind alle in der gewählten Stufe verlangten Informationen offenzulegen. Nicht FER konforme Prinzipien der Rechnungslegung können nicht durch entsprechende Offenlegung gerechtfertigt werden (FER-RK 4). Es ist demnach nicht möglich, dass eine Unternehmung in einem Abschluss nach Swiss GAAP FER einzelne, ihr nicht genehme Regeln nicht beachtet (Verbot des «Rosinenpickens»).121 Das Konzept von Swiss GAAP FER ist wie folgt aufgebaut.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

Подняться наверх