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II. Strafrechtliche Steuerungsmechanismen

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Im Unterschied zum ökonomischen Ergiebigkeitsprinzip wirken rechtliche Steuerungsmechanismen nicht aus sich heraus, sondern über je nach Fall mehr oder weniger konkrete, von außen gesetzte Verhaltenserwartungen[250]. Der Normadressat soll Gesetze bereits deshalb einhalten, weil sie Gesetz sind, und unabhängig von dem Umstand, ob sie ihm persönlich unmittelbar oder auch nur mittelbar von Nutzen sind.

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Dies bedeutet freilich nicht, dass damit jede beliebige Verhaltenserwartung strafrechtlich durchgesetzt werden dürfte. Die Diskussion über das Maß der zulässigen strafrechtlichen Steuerung reicht zurück bis zu den Wurzeln des modernen Strafrechts[251] und in jüngerer Zeit betonte etwa Stratenwerth auf der Basler Strafrechtslehrertagung 1993, eine „Zukunftssicherung mit den Mitteln des Strafrechts“ habe die herkömmlichen rechtsstaatlichen Sicherungen einzuhalten, und Strafe bleibe an „differenzierte Regeln der Zurechnung gebunden“[252].

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Erst recht gilt dieses Monitum für ein Wirtschaftsstrafrecht, das seine Grundlage im frei wirtschaftenden Individuum, dessen Wohlergehen von eben diesen frei wirtschaftenden Individuen abhängt, findet[253]. Unabhängig von einem Verweis auf den Geist der Aufklärungszeit und der französischen Revolution, in dem diese scharfen Begrenzungen der staatlichen Strafgewalt entwickelt wurden[254], sind solche Schranken einem derartigen Wirtschaftsstrafrecht a priori immanent. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit jede strafrechtliche Steuerung abzulehnen wäre. Konsequenzen hat die Kriminalpolitik vielmehr insoweit zu ziehen, als sanktionenrechtliche Normen nur den äußersten Rahmen des individuellen Wirtschaftens eingrenzen dürfen[255]. Andererseits muss dieser Rahmen aber auch sanktionenrechtlich gesichert werden, soweit sich zivil- und sonstige öffentlich-rechtliche Steuerungsmechanismen als nicht hinreichend oder gegenüber einer strafrechtlichen Regelung nachteilig erweisen[256].

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