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aa) Verletzungsdelikte als Verbote jeglicher zurechenbarer Rechtsgutsverletzung

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Den Prototyp des Straftatbestandes bildet das sog. Erfolgs- bzw. Verletzungsdelikt[304]. Verletzungsdelikte sind Tatbestände, bei denen der Erfolg typischerweise in einer von der Täterhandlung räumlich und zeitlich getrennten Verletzungswirkung besteht. Geschützt sind grundsätzlich konkrete Individualinteressen, wie Leib und Leben Einzelner, Eigentum und Vermögen, die Fortbewegungsfreiheit oder der Ehranspruch einer Person. Es können aber auch Gemeinschaftsinteressen geschützt werden, wie etwa bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)[305]. Sanktioniert der Gesetzgeber den Eintritt einer solchen Verletzung mit Strafe, wird jedes Verhalten unter Strafe gestellt, das diesen Verletzungserfolg in zurechenbarer Weise bewirkt. Bestraft wird, weil ein (straf)rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen wurde und sich dieses Risiko in der tatsächlichen Gutsverletzung realisiert hat[306]. Verboten sind damit alle Handlungen, denen ein bestimmtes Risiko der Erfolgsverursachung innewohnt. Jedermann muss demnach bei allen seinen Tätigkeiten Sorge tragen, dass diese Erfolge nicht herbeigeführt werden.

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