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cc) Beschränkung auf rechtlich missbilligte und sich aufdrängende Gefahrschaffungen im Übrigen – besondere Problematik subjektiver Beschränkungen im Wirtschaftsstrafrecht

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Soll der Einzelne in die Lage versetzt werden, von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit in stärkerem Maße Gebrauch zu machen, wird man mehr[309] verlangen müssen. So kann man etwa bereits objektiv eine besondere Qualität der Handlung dahin einfordern, dass nur solche Handlungen tatbestandsmäßig sind, die als besonders missbilligte Gefahrschaffung den Erfolg in objektiv zurechenbarer Weise herbeigeführt haben[310]. Subjektiv kann man als Untergrenze fordern, dass sich die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr in besonderem Maße aufgedrängt hat[311], dass der Einzelne den Eintritt des Erfolges als möglich oder wahrscheinlich erkannt hat[312] oder dass er den Eintritt des Erfolges zumindest voluntativ gebilligt hat[313].

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Speziell im Wirtschaftsstrafrecht kann man freilich selbst diese Untergrenze – unabhängig davon, wo sie genau gezogen wird – hinterfragen. Greift man wieder das Bild des homo oeconomicus auf, so ist dieser in seinem Handeln extrem folgenorientiert und kalkulierend. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein ein Rechtsgut schädigendes Risiko realisiert, wird der seine Handlungsfolgen kalkulierende homo oeconomicus zumeist erkennen. Wenn er eine Handlung gleichwohl vornimmt, dann hat er auch die Möglichkeit eines Fehlschlags im Sinne einer Rechtsgutsverletzung in die Kalkulation aufgenommen und sich mit der Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung abgefunden.

Befürwortet man daher für das gesamte Strafrecht einheitliche Mindestbedingungen für vorsätzliches Handeln, so muss man sich darüber im Klaren sein, dass dieser Kategorie im Wirtschaftsstrafrecht eine allemal geringere Ausscheidungsfunktion zukommt als in anderen Kriminalitätsfeldern. In der Rechtsprechung wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass insbesondere an die Feststellung des Billigungselements bei Vorliegen eines Eventualvorsatzes (zumindest bereichsweise) erhöhte Nachweisanforderungen gestellt werden[314].

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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