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bb) Beschränkung der Sanktionierung fahrlässiger Gefahrschaffungen auf überragende Rechtsgüter
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Der den Verletzungsdelikten eigene strafrechtliche Steuerungsmechanismus ist damit freilich erst unvollkommen erfasst: Bliebe es bei dieser rein objektiven Beschreibung des Unrechts, wären die in den Tatbeständen umschriebenen Interessen zwar umfassend geschützt, gleichzeitig wären allerdings die Handlungsfreiheiten der Normadressaten in unerträglicher Weise eingeschränkt. Eine Sanktion würde nämlich bereits dann eingreifen, wenn ein Täter gehandelt hätte, ohne das Rechtsgut verletzen zu wollen oder die Gefahr auch nur zu erkennen. Soll diese unbewusste Fahrlässigkeit für die Begründung einer Strafe ausreichen[307], so kann sie überhaupt nur mit dem Schutz überragend wichtiger Güter legitimiert werden[308]. Rechtstatsächlich entspricht dem die Konzentration auf Fälle der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung. Die Grenzen werden allerdings recht schnell deutlich, wenn man sich – die fahrlässige Nötigung unter Strafe gestellt – den Fall denkt, dass ein Arbeitgeber unter Verkennung der einschlägigen Rechtslage seinen Arbeitnehmer unter Ausübung nicht unerheblichen Druckes dazu drängt, auf ihm zustehende Ansprüche – wie zum Beispiel Auslandszuschläge für eine Geschäftsreise – zu verzichten. Kritisch zu beurteilen sind auch weit gefasste Fahrlässigkeitstatbestände im Umweltstrafrecht, wie z. B. die fahrlässige Gewässerverunreinigung gem. § 324 Abs. 3 StGB.