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3. Die Steuerungsfunktion des Tatbestandes

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Auf welche Weise welchen Interessen straf- bzw. sanktionenrechtlicher Schutz gewährleistet werden soll, entscheidet sich zunächst durch die Festlegungen im Straftatbestand[301]. Dazu hat die Rechtswissenschaft ein differenziertes Instrumentarium ausgearbeitet, das sich grob in Erfolgs- bzw. Verletzungsdelikte einerseits und Gefährdungsdelikte andererseits unterscheiden lässt und einen wesentlichen Teil der Überlegungen zur Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsunrecht widerspiegelt[302].

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Dementsprechend drücken vorsätzliche Verletzungs-, Fahrlässigkeits- oder Gefährdungstatbestände unterschiedliche Verhaltenserwartungen aus: Der Normadressat darf sein Verhalten im ersten Fall nur nicht final, wissentlich oder billigend auf den Eintritt des Erfolges einrichten. Im zweiten Fall darf der Erfolg nicht einmal durch objektiv unvorsichtiges Verhalten herbeigeführt werden. Zuletzt wird bereits die bloße Gefahrschaffung als Abfall vom Recht qualifiziert. Eine erste Konkretisierung erfahren die Verhaltenserwartungen im Rahmen des Tatbestandes und weitergehend des Unrechts. Auf der Ebene der Schuld und Strafzumessung werden ergänzend die Defizite in der Person des Täters in den Blick genommen, um letztendlich ein die Sanktion begründendes Gesamturteil über das tatsächliche Geschehen bilden zu können[303].

Diese Deliktsgruppen nachfolgend in allen Einzelheiten darzustellen, ist an dieser Stelle nicht möglich, sodass nur die Grundstrukturen dieser Deliktskategorien in ihrer spezifisch steuerungsdogmatischen Funktion erörtert werden. Bei Fragen der Schuld, des Irrtums oder der Strafzumessung stehen dagegen spezifisch steuerungsdogmatische Erwägungen üblicherweise eher im Hintergrund, sodass sie an dieser Stelle unbehandelt bleiben.

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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