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aa) Schätzungsanlässe

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Neben den Schätzungen, die sich aus allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts ergeben (z.B. Teilwert-Schätzung von Wirtschaftsgütern, Schätzung von Aufteilungsmaßstäben bei der Vorsteuer, Schätzung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern etc.) sind steuerstrafrechtlich überwiegend Schätzungen wegen Pflichtverstößen des Steuerpflichtigen von Relevanz. Es kommen dabei in Betracht:

Nichtabgabe von Steuererklärungen, deren Abgabe gesetzlich vorgeschrieben ist,
keine oder keine ordnungsgemäße Buchführung,
Verstoß gegen Auskunftspflichten, § 162 Abs. 2, 2. Alt. AO i.V.m. § 93 AO,
Verstoß gegen die erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO: Verstoß gegen Beweisvorsorgeverpflichtung,
Verletzung der Buchführungspflicht, die weiter zu differenzieren ist zwischen formell und materiell fehlerhaft.

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Eine bloß formell fehlerhafte Buchführung liegt vor, wenn gegen Ordnungsvorschriften der AO und aus anderen Gesetzen verstoßen worden ist, die steuerliche Bedeutung haben (§ 140 AO). Es sind dies überwiegend die Verstöße gegen §§ 143 ff. AO. Eine formell fehlerhafte Buchführung berechtigt das Finanzamt grundsätzlich noch nicht zu Zuschätzungen, wenn nicht auch materielle Fehler vorliegen. Allerdings zeigt sich in neuerer Zeit bei größeren formellen Fehlern die Neigung der Finanzverwaltung, Zuschätzungen vorzunehmen ohne die Feststellung von materiellen Fehlern. Die Diskussion dürfte sich entwickeln, was unter größeren formellen Fehlern zu verstehen sein dürfte.

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Materielle Fehler der Buchführung liegen vor bei Unvollständigkeit der Aufzeichnungen, Fehlbuchungen, Kassenfehlern o.Ä., die insgesamt Zweifel an der Richtigkeit des Zahlenwerkes zu wecken vermögen. Dadurch wird die Vermutung des § 158 AO erschüttert, wonach die ordnungsgemäße Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen ist, so dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen darf (und muss). Die wichtigsten Indizien für materielle Fehler ergeben sich aus Nachkalkulationen, Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung oder ungeklärten Mittelzuflüssen.[83]

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