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c) Schätzungsmethoden und deren Reichweite

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Das Instrument der Schätzung ist ein Mittel zur Ermittlung des Sachverhalts, das die Finanzverwaltung einsetzen muss, wenn der Sachverhalt trotz Anwendung der anderen Ermittlungsinstrumente immer noch offen ist und keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. Es besteht kein Ermessen der Finanzverwaltung darüber, ob sie schätzen will, sondern in Fällen anderweitig nicht aufklärbarer Sachverhalte hat sie eine Pflicht zur Schätzung.

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Damit ist die steuerliche Schätzung bereits nach dem Gesetzeswortlaut Instrument zur Sachverhaltsermittlung. Sie ist weder Sanktion für unerwünschtes Verhalten (sog. Straf-Schätzungen sind rechtswidrig) noch Zwangsmittel (keine „Androhung“ einer Schätzung, sondern richtigerweise Gewährung rechtlichen Gehörs, § 91 AO).

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Ziel einer steuerlichen Schätzung ist die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) muss das Finanzamt dabei sowohl steuererhöhende wie steuersenkende Umstände berücksichtigen. Wenn die Umsatzerhöhung ohne zusätzlichen Wareneinkauf oder zusätzliche Löhne nicht wahrscheinlich ist, müssen diese als zusätzliche Betriebsausgaben ebenfalls geschätzt werden.

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Allerdings reduziert sich der zu erreichende Wahrscheinlichkeitsmaßstab umso mehr, als die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes auf Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Je stärker die Mitwirkungspflichtverletzung, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schätzungsergebnisses.[81] Das führt jedoch niemals zu einer völligen Umkehr der Beweislast, sondern nur zu Beweismaßerleichterungen für die Finanzverwaltung.[82]

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Schätzungen sind auch im Strafrecht zulässig, wenn sich der Sachverhalt nicht anders ermitteln lässt. Grundsätzlich gibt es strafrechtlich keine anderen Schätzungsmethoden wie im Steuerrecht. Bei der strafrechtlichen Schätzung müssen jedoch die andersgearteten strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze beachtet werden, so dass der Strafrichter die Schätzung des Finanzamtes nur nach sorgfältiger Prüfung der Einhaltung dieser strafrechtlichen Grundprinzipien übernehmen darf.

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