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a) Vorfeld-, Vorermittlungen und Verfahrenseinleitung

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Im Vorfeld des Strafverfahrens und im eingeleiteten Strafverfahren sind verschiedene Phasen zu unterscheiden:

a) Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO sind rein steuerliche Ermittlungen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle (unbekannte Steuerpflichtige oder unbekannte Sachverhalte). Es kommen auch nur die steuerlichen Ermittlungsinstrumente nach der AO zum Einsatz. Ziel der Ermittlungen ist festzustellen, ob ein irgendwie geartetes steuerliches Risiko besteht, das nicht unbedingt ein steuerstrafrechtliches sein muss.

Beispiel:

In einem Steuerstrafverfahren gegen einen Gastwirt wurde festgestellt, dass der Großhändler dem Wirt Ware sowohl auf Rechnung wie gegen Barzahlung verkauft hat. Subjektiv ging der Gastwirt davon aus, dass die bar bezahlten Waren nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, weil er die Barausgaben in seiner Buchführung nicht erfasst hat. Das hat seine Bereitschaft zur Verkürzung von Einnahmen gesteigert. Wenn sich herausstellt, dass der Großhändler dieses Geschäftsmodell bei weiteren Gastwirten ebenso gehandhabt hat, könnte das ein gesteigertes steuerliches Risiko zur Folge haben, das es abzustellen gilt. Steuerliche Ermittlungen gegen den Großhandel können dazu beitragen, bezüglich dieses Risikos Klarheit zu gewinnen.

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b) Vorermittlungen (oder Verdachtsprüfung) dient der Entscheidungsfindung, ob ein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegt. Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen allein genügen nicht. Ein gewisses Maß an Konkretisierung durch Tatsachen ist daher zu fordern für die Annahme eines Anfangsverdachtes, dessen Schwelle aber nicht sehr hoch liegt. Die sog. Verdachtsprüfung sucht und bewertet mögliche tatsächliche Anhaltspunkte im Hinblick auf einen Anfangsverdacht bei gegebenem Sachverhalt. Methodisch unterscheidet sich die Verdachtsprüfung kaum von den Vorfeldermittlungen, geht allerdings regelmäßig zielgerichteter vor. Auch der Grad der Geheimhaltung wird häufig höher sein, wenn das Verfahren noch erfolgreich geführt werden soll. Maßnahmen der Vorermittlung sind das Aktenstudium, Informationsanreicherung aus anderen Quellen (Datenbanken, Internet), aber auch konkrete Maßnahmen wie kurzfristige Observationen oder (verdeckte) Ermittlungen bei Dritten.

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Führt das Ergebnis der Verdachtsprüfung dazu, dass ein Anfangsverdacht bejaht werden muss, ist das Steuerstrafverfahren einzuleiten. Das geschieht formal und äußerlich durch die Fertigung eines Einleitungsvermerks, in dem die Verdachtsmomente für die Tat sowie die Beteiligten an der Tat, soweit jetzt schon bekannt, niedergelegt werden. Diese Einleitung ist zunächst nur intern. Eine Bekanntgabe des Verfahrens hängt vom weiteren Verfahrensverlauf ab. Das gleiche gilt für die Belehrung über seine Rechte und Pflichten, die regelmäßig zusammen mit der Verfahrens – Eröffnung vorgenommen wird und in der Ermittlungsakte dokumentiert werden muss.

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Im Idealfall wird der Einleitungsvermerk verfasst, wenn die Indizien und Verdachtsmomente sich zum Anfangsverdacht verdichtet haben, zumindest aber zeitnah danach. Der Einleitungsvermerk ist aber lediglich deklaratorisch, denn nach § 397 AO ist das Strafverfahren eingeleitet durch jede Maßnahme der Finanzbehörde, der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

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c) Vorbereitende Ermittlungen finden nach Einleitung des Strafverfahrens statt zur weiteren Planung der strafprozessualen Maßnahmen und zur vorbereitenden Beweissicherung. Auch hier kommen (weitere) Observationen in Betracht, aber auch Telefonüberwachung und längerfristige Observationen, die aber einer Genehmigung des Ermittlungsrichters (§ 163f StPO) oder der Staatsanwaltschaft (§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO) bedürfen z.B. bei Video-Observationen, die ein geeignetes und ressourcenschonendes Instrument für längerfristige Observationen sein können.

Ein wichtiges Instrument aller Ermittlungen ist zudem die Abschöpfung der Vielzahl von Informationen aus den sozialen Netzwerken geworden.

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