Читать книгу Tax Compliance - Markus Brinkmann - Страница 317

cc) Umfang der justiziellen Rechtshilfe

Оглавление

145

Der Umfang des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs bestimmt sich nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 IRG) oder nach §§ 59 ff. IRG, insbesondere ist möglich:[59]

Durchsuchung von Personen und Räumen,
Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln,
Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen,
Einnahme richterlichen Augenscheins oder
Zustellung von Verfahrensurkunden.

146

Der Umfang der beschlagnahmefähigen Unterlagen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates und ist grundsätzlich nicht wesentlich unterschiedlich zu dem, was in Deutschland als Beweismittel sichergestellt und beschlagnahmt werden kann (s.o. Rn. 101).

147

Weitere Besonderheiten:

Die Anwesenheit deutscher Beamte im Ausland ist mit Genehmigung des ausländischen Staates zulässig, die jeweils im Einzelfall beantragt werden muss. Amtshandlungen dürfen im Ausland keine vorgenommen werden.
Umgekehrt können auch ausländische Beamte im Inland keine Amtshandlungen vornehmen, aber mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde anwesend sein. Die erforderlichen Amtshandlungen müssen von deutschen Beamten vorgenommen werden.[60]
Die Bildung gemeinsamer strafrechtlicher Ermittlungsgruppen regelt Art. 13 EU–RhÜbk: danach können ausländische Mitglieder der Ermittlungsgruppe mit der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen im Inland beauftragt werden.
Im Verhältnis zu einzelnen Vertragsstaaten gibt es viele weitere Besonderheiten, deren Darstellung den hier gegebenen Rahmen sprengen würden. Einzelheiten finden sich im Rechtshilfe-Merkblattes vom 16.11.2006 zu Luxemburg (Tz. 6.1.), Liechtenstein (Tz. 6.2.), Österreich (Tz. 6.3.), der Schweiz (Tz. 6.4.), Kanada (Tz. 6.5.) und den USA (Tz. 6.6.).
Das Steuergeheimnis gilt auch gegenüber ausländischen Behörden. Es steht jedoch dem Rechtshilfeverkehr nicht entgegen, soweit die mit einem deutschen Rechtshilfeersuchen verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens zulässig und erforderlich ist, § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO[61] oder die mit der Erledigung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder durch §§ 117, 117a AO i.V.m. § 59 Abs. 3 IRG ausdrücklich zugelassen ist, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.
Tax Compliance

Подняться наверх