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dd) Rechtsschutz
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Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Rechtshilfeverkehr fällt in die Zuständigkeit der Strafgerichte, § 33 Abs. 3 FGO. Der Beschuldigte ist allerdings nicht vorher von der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbehörde über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.[62]
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Gegen Maßnahmen aufgrund eingehender Ersuchen stehen die allgemeinen Rechtsbehelfe nach der StPO zur Verfügung. Im Falle von Herausgabe–Verlangen von Gegenständen an den ersuchenden Staat gilt § 61 i.V.m. § 66 IRG.