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bb) Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

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Selbst wenn man über die Art und Weise, wie die Vereinbarungen zustande kamen, durchaus zwiespältiger Meinung sein kann, muss man in den Vereinbarungen zwischen den USA und verschiedenen Staaten (darunter auch Deutschland[72]) auf der Basis des von der US-Regierung am 18.3.2010 verabschiedeten „Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)“ einen wesentlichen Schritt vorwärts in Richtung eines automatisierten Finanzdatenaustausches sehen. In den FATCA-Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien zur regelmäßigen gegenseitigen Information über Kapitalanleger mit Ansässigkeit im jeweiligen anderen Staat sowie über deren Konten, Erträge und Erlöse im meldepflichtigen Staat. Zur Umsetzung des FATCA-Abkommens musste Deutschland als nationale Rechtsgrundlage den § 117c AO schaffen, der eine Verordnungsermächtigung für das BMF enthält. Die darauf beruhende Verordnung ist am 28.7.2014 in Kraft getreten.[73] Deutsche Banken sind danach verpflichtet in einem standardisierten Datensatz jeweils zum 31.7. eines Jahres die betreffenden Informationen des Vorjahres an das BZSt zu liefern, damit diese an den amerikanischen Inland Revenue Service (IRS) weitergeleitet werden können. Notwendig ist dazu eine vorherige Registrierung der Finanzinstitute beim BZSt, die erst seit April 2015 möglich ist. Im Gegenzug liefern die Amerikaner entsprechende Daten von Deutschen mit Finanzerträgen in den USA. Offensichtlich sind die technischen Vorkehrungen dazu nicht so einfach, denn die meisten Staaten im FATCA-Bereich haben die erste Reporting Deadline um mindestens einen Monat verschoben.

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Den Umfang der meldenden Daten definiert der sog. FATCA-Datensatz viel umfangreicher als es etwa die bisherigen Meldepflichten nach der Zinsinformationsverordnung getan haben. Dadurch wurde eine gewisse Zielmarke auch für andere Bemühungen zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Datenaustauschs über Kapitalanleger mit Auslandskonten geschaffen, so dass die FATCA-Regeln eine Vorbildfunktion für andere Entwicklungen haben (s.u. Rn. 172).

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