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aa) Die (alte) und neue Zinsinformationsrichtlinie

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Mit der Zinsinformationsrichtlinie und der nationalen Umsetzung durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) soll innerhalb der EU die Besteuerung der Kapitalerträge von natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte sichergestellt werden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen.

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Verpflichtet wurden und werden die Banken als Zahlstellen (§ 4 ZIV) bestimmte Daten über Zinszahlungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen nicht gewerblicher Art an eine nationale Zentralstelle (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) zu melden. Das BZSt leitet diese Informationen einmal jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres als Kontrollmitteilungen an die jeweilige Zentralstelle eines anderen EU-Mitgliedsstaates weiter, in dem der Zinszahlungsempfänger steuerlich erfasst ist.

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Umgekehrt empfängt das BZSt die Kontrollmitteilungen aus den anderen EU – Mitgliedsstaaten über Zinszahlungen an deutsche Steuerpflichtige und gibt diese an die Länderfinanzverwaltungen weiter.

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Inhaltlich sind zu melden Zinsen und Erlöse beim Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Damit diese steuerlich zugeordnet werden können, umfasst die Meldeverpflichtung nach § 8 ZIV folgende Informationen:

Name und Wohnsitz des Kapitalanlegers,
Name und Anschrift der Zahlstelle,
Kontonummer oder Kennzeichen der Kapitalforderung und
Gesamtbetrag der Zinsen oder der zinsähnlichen Erträge,
Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.

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Die bisherigen Lücken der alten Regelungen[66] sollen durch die am 24.3.2014 beschlossene neue Zinsinformationsrichtlinie geschlossen werden. Die alte Regelung war zu eng gefasst, da sie nur bloße Kapitalerträge umfasste und bei allen neuen Finanzinstrumenten versagte. Außerdem beschränkte sich die Regelung auf natürliche Personen und Personenvereinigungen nicht gewerblicher Art. Kapitalgesellschaften waren außen vor. Durch die Zwischenschaltung einer Zahlstelle außerhalb der EU konnte die Meldepflicht ebenfalls leicht umgangen werden. Zudem haben nicht alle EU–Mitgliedsstaaten am automatischen Informationsaustausch teilgenommen. Österreich erteilte zunächst keine Auskünfte über Zinszahlungen an ausländische Zahlungsempfänger, sondern wählte das optionale Quellensteuerverfahren, ebenso wie Luxemburg[67] und Belgien.[68]

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Wesentliche Änderungen der neuen ZIV sind:

Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten am automatisierten Informationsaustausch teilzunehmen; das gilt auch für die bisherigen „Abweichler“ Österreich und Luxemburg, die lange eine Einigung verhinderten, weil sie ihr nationales Bankgeheimnis schützen wollten.
Anpassung der Richtlinie an geänderte Investmentprodukte: so werden neue Arten von Spareinkommen und z.B. auch Produkte erfasst, die Zinsen oder äquivalentes Einkommen generieren. Eingeschlossen sind auch Lebensversicherungen und – stärker als bisher – Anlagefonds.
Anpassung der Richtlinie an geändertes Investorenverhalten;
Stärkung des Transparenzprinzips fordert verstärkte Anstrengungen der Finanzverwaltungen, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Die geänderte Richtlinie war bis 1.1.2016 in nationales Recht umzusetzen.

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Staaten außerhalb der EU haben sich ebenfalls verpflichtet, der Zinsinformationsrichtlinie ähnliche Regelungen zu beachten, wobei sie meist ebenfalls den anonymen Quellensteuerabzug angewendet haben. Das betraf als wichtigstes Kapitalanlageland die Schweiz, aber auch Jersey,[69] Guernsey und Isle of Man,[70] die Britischen Jungferninseln, Turks und Caicosinseln.[71]

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Darüber hinaus berührt die Zinsinformationsrichtlinie aber nicht die rein innerstaatlichen Zinserträge und trägt somit nicht zu Sicherstellung der Besteuerung von inländischen Zinserträgen der deutschen Steuerpflichtigen bei. Allerdings sind im Inland die Kontrollmöglichkeiten der Behörden grundsätzlich deutlich besser, falls die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für eine Nichtversteuerung von inländischen Kapitalerträgen hat. Ermittlungen ins Blaue hinein (etwa Sammelauskunftsersuchen an inländische Banken) sind aber auch hier nach der BFH–Rechtsprechung nicht möglich.

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