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aa) Rechtsgrundlage der justiziellen Rechtshilfe
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Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Rechtshilfe ergeben sich aus multi- und bilateralen Verträgen sowie ergänzend aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe (IRG) und den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)[55]. Die wichtigsten Zusammenarbeitsverträge sind beispielhaft:
– | das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)[56] vom 20.4.1959 mit Zusatzprotokollen vom 17.3.1978 und vom 8.11.2001. Darin enthalten ist eine Einschränkung für Fiskalstraftaten nach Art. 2 EuRhÜbk, für die Rechtshilfe nur geleistet werden muss, wenn dies in Zusatzabkommen zum EuRhÜbk ausdrücklich vorgesehen ist. |
– | Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten (MS) der Europäischen Union (EU-RhÜbk)[57] vom 20.5.2000 erleichtert die Anwendung des EuRhÜbk zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und ersetzt bestimmte Regelungen der Schengener Durchführungs-Übereinkunft (SDÜ). Der Fiskalvorbehalt wurde aufgegeben, gilt aber bis zum Beitritt zum Übereinkommen für Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg und Malta weiter. |
– | Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich zudem im Zusatzprotokoll zum EU-RhÜbk vom 16.10.2001 verpflichtet, Auskünfte über Bankkonten im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen. Ein eventuell nach nationalem Recht bestehendes Bankgeheimnis darf der Rechtshilfe nicht entgegen stehen. |
– | Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) gibt eine Reihe von zwischenstaatlichen Informations- und Hilfepflichten. Allerdings wird Art. 51 SDÜ, der die Bedingungen für Durchsuchungen und Beschlagnahmen regelt, weder durch das EU-RhÜbk noch durch das Zusatzprotokoll vom 16.10.2001 berührt. |
– | Daneben sind bestehende bilaterale Verträge zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und weiteren Schengen-Staaten (z.B. die Schweiz) anwendbar, Art 1 Abs. 2 EU – RhÜbk bzw. Art 48 Abs. 2 SDÜ. |
Rechtshilfe im vertragslosen Bereich richtet sich ausschließlich nach dem IRG.