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aa) Rechtsgrundlage der justiziellen Rechtshilfe

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Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Rechtshilfe ergeben sich aus multi- und bilateralen Verträgen sowie ergänzend aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe (IRG) und den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)[55]. Die wichtigsten Zusammenarbeitsverträge sind beispielhaft:

das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)[56] vom 20.4.1959 mit Zusatzprotokollen vom 17.3.1978 und vom 8.11.2001. Darin enthalten ist eine Einschränkung für Fiskalstraftaten nach Art. 2 EuRhÜbk, für die Rechtshilfe nur geleistet werden muss, wenn dies in Zusatzabkommen zum EuRhÜbk ausdrücklich vorgesehen ist.
Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten (MS) der Europäischen Union (EU-RhÜbk)[57] vom 20.5.2000 erleichtert die Anwendung des EuRhÜbk zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und ersetzt bestimmte Regelungen der Schengener Durchführungs-Übereinkunft (SDÜ). Der Fiskalvorbehalt wurde aufgegeben, gilt aber bis zum Beitritt zum Übereinkommen für Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg und Malta weiter.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich zudem im Zusatzprotokoll zum EU-RhÜbk vom 16.10.2001 verpflichtet, Auskünfte über Bankkonten im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen. Ein eventuell nach nationalem Recht bestehendes Bankgeheimnis darf der Rechtshilfe nicht entgegen stehen.
Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) gibt eine Reihe von zwischenstaatlichen Informations- und Hilfepflichten. Allerdings wird Art. 51 SDÜ, der die Bedingungen für Durchsuchungen und Beschlagnahmen regelt, weder durch das EU-RhÜbk noch durch das Zusatzprotokoll vom 16.10.2001 berührt.
Daneben sind bestehende bilaterale Verträge zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und weiteren Schengen-Staaten (z.B. die Schweiz) anwendbar, Art 1 Abs. 2 EU – RhÜbk bzw. Art 48 Abs. 2 SDÜ.

Rechtshilfe im vertragslosen Bereich richtet sich ausschließlich nach dem IRG.

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