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bb) Weg der justiziellen Rechtshilfe

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Nach der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 zwischen Bund und Ländern über den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten[58] ist grundsätzlich die Bundesregierung für die Bewilligung der Rechtshilfe in Abgabensachen zuständig, die die Zuständigkeit auf das Bundesamt für Justiz delegiert hat.

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Das Rechtshilfeersuchen geht in der Praxis über die Staatsanwaltschaft zum nationalen Ermittlungsrichter. Dessen Entscheidung wird dann mit einem Antrag auf Gewährung von Rechtshilfe durch den nationalen Staatsanwalt über das Bundesamt für Justiz (BfJ) in den ersuchten Staat geleitet und nach Bewilligung der Rechtshilfe von den dortigen Behörden vollzogen. Regelmäßig wird dabei um die Erlaubnis der Anwesenheit von inländischen Beamten nachgesucht, die in den meisten Fällen auch bewilligt wird. Die deutschen Beamten haben allerdings nur ein Anwesenheitsrecht, aber keinerlei Befugnisse im ersuchten Staat.

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In gleicher Weise ersucht der deutsche Staatsanwalt um Beschlagnahme und Herausgabe der bei der ausländischen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel. Der Adressat der Zwangsmaßnahme hat die nach seinem nationalen Recht gegebenen Rechtsmittel gegen die Rechtshilfemaßnahmen.

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