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b) Ermittlungen in sozialen Netzwerken und im Internet

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Die sozialen Netzwerke sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Es wird gepostet, getwittert und geliket, was das Zeug hält. Dabei werden eine Fülle von Information in die virtuelle Öffentlichkeit gestellt, von der merkwürdigerweise viele Nutzer ein Gefühl von Vertraulichkeit haben. Sie können sich nicht vorstellen, dass sich die Ermittlungsbehörden ebenfalls in den sozialen Netzwerken bewegen. Sie müssen dies aber tun. Der frühere reale Marktplatz wurde durch den virtuellen Marktplatz ersetzt. Es wäre nicht vermittelbar, wenn sich die Ermittlungsbehörde bei der Erforschung von Straftaten dort nicht ebenso bewegen würde wie der Teil der Gesellschaft, der die Straftaten begeht. Es gibt keinen ermittlungsfreien Raum im Internet.

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Rechtlich ist für solche Ermittlungen eine Anpassung der Eingriffsnormen an die geänderten virtuellen Verhältnisse erforderlich und möglich. Die allgemeine Ermittlungsbefugnis nach § 160 StPO reicht grundsätzlich aus, soweit nicht in Grundrechte der Bürger eingegriffen wird. Allerdings ist die Intimsphäre auch im Internet geschützt, gleichgültig, was der Bürger davon preisgibt.

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Die von den Nutzern in den sozialen Netzwerken hinterlassenen Informationen sind vielfältig und vielfach nützlich für Ermittlungen:

genaue Namen, Aliasnamen, Spitznahmen, Privatanschriften, weitere Aufenthaltsorte des Beschuldigten und dritter Personen?,
familiäres, befreundetes und berufliches Umfeld und sonstige Kontaktpersonen?,
genutzte Kfz, geplante berufliche und private Aktivitäten, oft sogar mit Fotos,
berufliche Tätigkeiten z.B. als Freelancer, die für die Bewerbung ihrer Fähigkeiten spezielle Plattformen entwickelt haben;
Erkenntnisse können im Einzelfall höchst praxisrelevante Erkenntnisse für Durchsuchungen oder die Vollstreckung von Haftbefehlen bringen.

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Bei der Nutzung der sozialen Netzwerke müssen die Fahnder allerdings gewisse Regeln beachten, um einerseits die Ermittlungen nicht zu gefährden (z.B. Benutzung neutraler Internetzugänge, Nutzung von Fake Accounts) und um sich andererseits nicht selbst Schadensersatzansprüchen auszusetzen (grundsätzlich keine Nutzung privater Accounts). Die Polizei ist hier Vorreiter bei der Schaffung der Regelungen, unter denen solche Ermittlungen rechtsstaatlich zulässig sein müssen.[80]

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