Читать книгу Tax Compliance - Markus Brinkmann - Страница 323

cc) Common Reporting Standard

Оглавление

172

Anlässlich einer Zusammenkunft des Globalen Forums für Transparenz und Austausch, einer Unterorganisation der OECD, die am 29.10.2014 im Bundesfinanzministerium in Berlin stattfand, haben 50 Staaten und Gebiete die multilaterale (Mehrseitige) Vereinbarung vom 29.10.2014 über einen künftigen automatisierten steuerlichen Datenaustausch unterzeichnet. In dieser Vereinbarung, die in Deutschland durch das „Gesetz zur Umsetzung der mehrseitigen Vereinbarung“ sowie durch das „Gesetz zum automatischen Austausch über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG)“, beide vom 21.12.2015[74]in nationales Recht umgesetzt wurde, verpflichteten sich Deutschland und die anderen Unterzeichnerstaaten zum gegenseitigen regelmäßigen Austausch von Informationen über Finanzkonten von Kontoinhabern der jeweils anderen Unterzeichnerstaaten sowie zur Übermittlung von deren Erträgen und Erlösen. Der Austausch soll automatisiert erfolgen und im Wesentlichen den sog. FATCA-Datensatz zum Inhalt haben.

173

Abb.:

Automatischer Informationsaustausch weltweit


[Bild vergrößern]

174

Im FKAustG werden sehr weit gefasste Meldeverpflichtungen der verpflichteten Finanzinstitute über die zu meldenden Kontoinhaber und den Umfang der meldepflichtigen Einkünfte geschaffen, um von vornherein Umgehungskonstruktionen wirksam zu unterbinden.

175

Kennzeichen einer Vielzahl von Regelungen der Mehrseitigen Vereinbarung sowie des gemeinsamen Meldestandards CRS sind detaillierte Vorgaben und Begriffsbestimmungen um sicherzustellen, dass die neue Meldepflichten ausnahmslos und in allen beteiligten Staaten so gleichmäßig wie möglich angewendet werden.[75]

176

Meldepflichtige Finanzinstitute sind Finanzinstitute, die auf dem Gebiet eines teilnehmenden Staates ansässig sind. Zweigniederlassungen von Finanzinstituten mit Ansässigkeit in anderen Staaten gehören nicht dazu.

177

Der Umfang der persönlichen Daten, die im automatisierten Informationsaustausch weitergegeben werden müssen, ist sehr weitgehend und umfasst im persönlichen Bereich neben der Benennung des Kontoinhabers,[76] für dessen Konto die Informationen zu melden sind, auch dessen steuerliche Ansässigkeit, die das verpflichtete Institut ggf. erst zu ermitteln hat um den Vertragsstaat zu bestimmen, an den der automatisierte Informationsaustausch zu richten ist. Der erforderliche Aufwand wird in der Vereinbarung und nachfolgend dem nationalen Gesetz ausführlich beschrieben.

178

Der sachliche Umfang der automatisiert weiterzugebenden Informationen ergibt sich ebenfalls aus dem FKAustG[77] und umfasst nicht nur die Kontostände am Ende der jeweiligen Kalenderjahre, sondern auch die letztmaligen Kontostände bei Kontenauflösung, der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte des auf einem Verwahrkonto befindlichen Vermögens sowie auch die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden (Aufzählung nicht abschließend).

179

Die Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2015 geschieht in einem ehrgeizigen Zeitfenster, wodurch sich verhältnismäßig kurze Fristen ergaben und noch ergeben:

Mit Stichtag vom 31.12.2015 mussten Finanzinstitute den vorhandenen „Altbestand“ ihrer Konten erfassen und die steuerliche Ansässigkeit aller ausländischen Kontoinhaber, die natürliche Personen sind, ermitteln.
Ab 1.1.2016 müssen die Finanzinstitute bei allen Neukunden, die nach diesem Datum ein Konto eröffnen, deren steuerliche Ansässigkeit ermitteln.
Bis 1.6.2017 müssen die Erträge des Jahres 2016 an das BZSt gemeldet werden, damit im September 2017 die erste Datenlieferung an die anderen Vertragsstaaten erfolgen kann.
Die verpflichteten Institute müssen sich bereits in 2016 beim BZSt, das die Datenübermittlung ins Ausland übernommen hat, registrieren lassen.

180

Zum Stand der praktischen Umsetzung des Verfahrens im BZSt war im November 2016 noch nichts bekannt. Es ist damit zu rechnen, dass der ehrgeizige Zeitplan nur mit leichten Verzögerungen umgesetzt werden kann.

Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen8. Kapitel Ermittlungsmethoden und -kompetenzen von Steuerfahndung und Betriebsprüfung und daraus resultierende Risiken › IV. Arbeitsweise der Steuerfahndung

Tax Compliance

Подняться наверх