Читать книгу Tax Compliance - Markus Brinkmann - Страница 332

d) Empfängerbenennung, § 160 AO

Оглавление

212

Ein in Prüfungen häufig angewandtes Instrument ist die Empfängerbenennung von Betriebsausgaben nach § 160 AO, dessen Grundansatz häufig falsch verstanden wird. Die Vorschrift schafft – ähnlich wie § 159 AO – eine Gefährdungshaftung zu Lasten des die Betriebsausgaben geltend machenden Unternehmers, mit der ein möglicher Steuerausfall beim Zahlungsempfänger ausgeglichen werden soll.

213

Eigentlich wären die vom Zahlenden geltend gemachten (steuermindernden) Aufwendungen beim Zahlungsempfänger als (steuererhöhende) Betriebseinnahmen zu erfassen. Da das aber nicht sichergestellt und auch nicht zu kontrollieren ist, weil der wahre Zahlungsempfänger durch den zahlenden Unternehmer nicht benannt wird. Dadurch schafft der Zahlende eine Gefährdungslage, die es rechtfertigt, ihn in Anspruch zu nehmen. Er hätte es ja regelmäßig jederzeit in der Hand, der Aufforderung des Finanzamtes nachzukommen und den wahren Empfänger zu benennen. Tut er das nicht, muss er für eine fremde Steuer einstehen.

214

Das wird dadurch erreicht, dass beim Zahlenden die betreffenden Betriebsausgaben[87] ganz oder teilweise nicht zum Abzug zugelassen werden, so dass dadurch sein Gewinn ansteigt und die ihm gegenüber festzusetzende Steuer um den Betrag ansteigt, in dessen Höhe der Steuerausfall beim Zahlungsempfänger vermutet wird. Es geht also im Endergebnis gar nicht um die Steuer des Zahlenden, sondern um die Steuer des Zahlungsempfängers. Die Steuererhöhung beim Zahlenden ist nur der Weg zur Beseitigung der Gefährdung infolge der möglichen Nichtversteuerung beim Zahlungsempfänger.

215

In der Anwendung bedeutet § 160 AO eine Kombination von Ermessensentscheidungen und Schätzung:

(1) Entschließungsermessen, ob an den Steuerpflichtigen ein Benennungsverlangen zu richten ist und
(2) Ermessensentscheidung über die Hinzurechnung – dem Grunde nach: ist der Empfänger hinreichend konkret benannt oder nicht; – der Höhe nach: wie hoch muss hinzugerechnet werden, um den befürchteten Steuerausfall beim Zahlungsempfänger auszugleichen.

216

Hierbei darf der Steuersatz des Zahlungsempfängers im Bereich eines höheren Steuersatzes (ca. 35–40 %) geschätzt werden. Je niedriger der Steuersatz des Zahlenden ist, desto höher muss die Hinzurechnung ausfallen (max. aber 100 %), um den Steuerausfall beim Zahlungsempfänger zu kompensieren. Hat der Zahlende einen hohen Steuersatz, braucht bei ihm nur ein Teil der Betriebsausgaben zugerechnet zu werden, um die Steuergefährdung auf der Ebene des Zahlungsempfängers zu beseitigen.

217

Das Instrument ist einerseits gut geeignet, das fiskalische Interesse an der Reduzierung einer Steuergefährdung zu befriedigen. Es ist aber andererseits ebenso gut geeignet, das Ermittlungsinteresse eines Prüfers zu besänftigen, indem der Zahlungsempfänger gerade nicht benannt wird. Das führt zwar in der Regel zur gewinnerhöhenden Hinzurechnung von Betriebsausgaben (und damit indirekt zu einem Mehrergebnis des Prüfers – sein eigentliches Ziel), aber nicht zur Aufdeckung des hinter der Zahlung steckenden tatsächlichen Vorgangs, der möglicherweise viel sensibler ist. Insbesondere bei korruptiven Vorgängen würde ja erst durch die Benennung des Zahlungsempfängers der Verdacht auf eine Bestechung geweckt werden, der dann vom Betriebsprüfer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG an den Staatsanwalt weitergegeben werden müsste – häufig die viel gravierendere Folge.

Tax Compliance

Подняться наверх