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dd) Grenzen und mögliche Fehlerquellen einer TV

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Wenn die Sachverhaltsermittlung möglich und zumutbar ist oder wenn eine Beweislast – Entscheidung möglich ist, darf keine TV abgeschlossen werden. Die TV darf inhaltlich nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen, wie es bei Verstößen gegen Logik und Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorkommen kann.

Beispiel:

Die Verständigung über Umsätze muss berücksichtigen, ob auch die betrieblichen Voraussetzungen (z.B. ausreichender Wareneinkauf, ausreichendes Personal) für diese Umsätze vorhanden waren.

In der TV darf es keine Verständigung über reine Rechtsfragen geben, selbst wenn dies der Beschuldigte gerne möchte. Lediglich die rechtliche Beurteilung von Vorfragen des Sachverhalts (z.B. Angemessenheit von Bezügen) ist möglich.

Beispiel:

Die Verständigung umfasst die gezahlten Schwarzlöhne. Der Steuerpflichtige hat ein Interesse daran, die weitere steuerliche Behandlung zu erfahren, um seine Belastung zu kennen. Die Höhe des auf die Schwarzlöhne entfallenden Lohnsteuersatzes ist aber Rechtsfrage, über die sich nicht verständigt werden darf.

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Beim Abschluss der TV darf kein Druck auf den Steuerpflichtigen in Bezug auf das Zustandekommen der TV ausgeübt werden, der über die normale mit dem Strafverfahren einhergehende Belastungssituation hinausgeht. Eine Verbindung der TV mit sachfremden Erwägungen (z.B. höhere Strafandrohung, wenn keine TV abgeschlossen wird) ist unzulässig. Es ist jedoch zulässig einen gemeinsamen Abschluss von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren anzustreben, selbst wenn steuerlich dabei eine TV abgeschlossen wird.

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Wahrheitswidrige Angaben des Steuerpflichtigen oder Täuschungen durch ihn oder seinen Vertreter sind schädlich für den mit der TV angestrebten Zweck und können zum nachträglichem Wegfall der Bindungswirkung der TV führen, wenn das Finanzamt Vorsatz nachweisen kann.

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Ein Hauptfehler bei Abschluss der TV wäre jedoch eine Unzuständigkeit der handelnden Personen (z.B. Steufa-SGL schließt TV für das Finanzamt ab). Aus Seiten der Finanzverwaltung muss der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte die TV unterschreiben. Dazu muss er – wenn auch rudimentär – selbst in die Verhandlungen eingebunden sein. Das BMF-Schreiben vom 30.7.2008 geht fehl mit der Aussage, dass der zuständige Amtsträger beim Abschluss der TV nicht beteiligt sein muss, weil dieser Mangel durch ausdrückliche nachträgliche Zustimmung gegenüber allen Beteiligten geheilt werden könne.[106] Diese Auffassung ist von der Rechtsprechung zur TV nicht gedeckt, weil begrifflich eine Verständigung eine Absprache unter Anwesenden voraussetzt.

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