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aa) Der subjektive Tatbestand (Vorsatz)

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Besonders der Vorsatzbereich kommt in vielen strafrechtlichen Abschlussberichten häufig zu kurz, was sich im Regelfall aus der besonderen Struktur des Delikts der Steuerhinterziehung erklärt. Provozierend formuliert „indiziert der objektive Tatbestand die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes!“. Bei den üblichen Begehungsformen trifft dieser Satz auf die Mehrzahl der Steuerhinterziehungen zu,[108] aber eben nicht immer. Es besteht die Gefahr, dass die zweifellos vorhandenen Problemfälle im Vorsatzbereich in den strafrechtlichen Abschlussberichten zu kurz abgehandelt sind bzw. nicht gesehen werden. Die Ermittlungsbehörde muss jedoch den subjektiven Tatbestand genauso ermitteln und nachweisen wie den objektiven Tatbestand, wenn das Delikt einer Steuerhinterziehung bestraft werden soll.

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