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c) Strafrechtlicher Abschlussbericht

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Aus Sicht der Steuerfahndung findet das Strafverfahren seinen (vorläufigen) Abschluss mit dem strafrechtlichen Bericht, in dem die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse unter Verweis auf die diese tragenden Beweismittel zusammengefasst werden. Adressat des strafrechtlichen Berichts ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft, für die idealerweise der strafrechtliche Bericht Vorlage für die Erstellung der Anklageschrift ist.

Regelmäßig lassen sich aus dem strafrechtlichen Abschlussbericht die Zusammenhänge des Falles besser erschließen als aus dem steuerlichen Bericht, weil hier alle für den objektiven und subjektiven Tatbestand bedeutsamen Ermittlungsergebnisse aufgeführt sein müssen[107]. Dazu gehören auch alle für die Berechnung der strafrechtlichen Verjährung erforderlichen Angaben (Datum der Erklärungsabgabe, Datum des Steuerbescheids). Der Ermittlungsanlass ist ebenso aufzuführen wie die Umstände, die für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes sprechen.

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Auf bestimmte Bereiche des strafrechtlichen Berichts sollte ein besonderes Augenmerk gerichtet werden.

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