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cc) Beweise aus der elektronischen Kommunikation

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Eine besondere Herausforderung für die IT – Prüfung ist die elektronische Kommunikation durch Mails oder etwa auch Skype, weil hier der besondere Grundrechtsschutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) zu beachten ist, der auch für E-Mails gilt.[96] Fraglich war aber, ob für die Sicherstellung des E-Mail-Verkehrs die strengen Anforderungen der §§ 100a StPO Gültigkeit haben. Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 31.3.2009[97] abgelehnt, weil der Schutzzweck des Art. 10 GG nicht der rein technischen Begriffsbestimmung des TKKG folgen müsse. Nach Auffassung des BVerfG genügen die strafprozessualen Regeln in §§ 94, 98 StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis. Ausdrücklich nimmt es das BVerfG in Kauf, dass die vorläufige Sicherstellung größerer Teile oder des gesamten Bestandes an E-Mails zulässig sein muss, weil eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Mails nach Verfahrensrelevanz am Durchsuchungsort nicht immer möglich sei. Es müsse sich dann – wie bei Papierunterlagen auch – eine Sichtung nach § 110 StPO zur Feststellung der verfahrensrelevanten Beweismittel anschließen.

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Es sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

a) Der Mailverkehr ist auf dem Rechner des Beschuldigten vor Ort gespeichert: Die Daten können vor Ort gesichert werden, wenn sie im Beschluss enthalten sind. Darunter fällt auch der Fall, dass der Beschuldigte mit der Herausgabe seiner Mails einverstanden ist, etwa indem er dem Ermittler das Zugangs-Passwort zu seinem Mailprogramm gibt.
b) Die Mails sind auf einem Server des Providers gespeichert: es ist ein Beschluss nach § 103 StPO gegen den Provider zu erwirken auf Herausgabe des dort gespeicherten Mailverkehrs.
c) Der Server des Providers steht im Ausland: Der Beschluss gegen den Provider muss im Wege eines internationalen Rechtshilfeverfahrens vollstreckt werden. Damit die elektronischen Beweismittel in der Zwischenzeit nicht verschwinden, sieht die Cyber Crime Convention[98] ein vorläufiges (schnelles) Sicherstellungsverfahren vor, dem das „papierne“ Rechtshilfeersuchen folgt. Der Cyber Crime Convention sind mittlerweile 45 Staaten beigetreten, darunter viele EU–Mitgliedsstaaten, die Schweiz, Japan, Kanada, Südafrika und die USA.

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Wie Mails wird die schriftliche Skype–Kommunikation (Skype SMS) gesichert, die sich auf dem Rechner des Beschuldigten befindet. Der gesprochene Verkehr über Skype bedarf zu seiner Sicherung eines Beschlusses nach § 100a StPO und ist zudem technisch nur schwierig abzuhören.

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