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3. Strafprozessuale Eingriffe

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Nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist grundsätzlich über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wenn der Ermittlungsaufwand gering oder der Sachverhalt in einfach gelagerten Fällen schon vollständig bekannt ist, kommt die weitere Bearbeitung unmittelbar durch die BuStra in Betracht. Der Fall wird dann an diese abgegeben und dort bearbeitet.

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Ist der Fall von erheblicher Bedeutung, bedarf es vielleicht eines Haftbefehls und/oder Auslandsermittlungen oder liegt ein anderer Abgabegrund[88] vor, ist der Fall der Staatsanwaltschaft vorzutragen und ggf. an diese abzugeben.

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Bleibt der Fall zur Bearbeitung bei der Steuerfahndung, kommen je nach Schwere des Tatverdachtes und den Umständen des Einzelfalls die Bearbeitung in einem schriftlichen Verfahren, ein Spontanbesuch beim Verdächtigen oder die strafprozessuale Durchsuchung (§ 102 StPO) in Betracht.

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