Читать книгу Mediation am Bau - Wirkung und Methode - Martin Jung - Страница 13
4.Schiedsgutachten
Оглавление10Schließlich gibt es das sogenannte Schiedsgutachten, mit welchem die Parteien gemeinsam einen Gutachter beauftragen, technische Fragen, das Honorar oder gar die rechtliche Einordnung für alle verbindlich zu klären. Dazu müssen natürlich erst einmal die Aufgaben und die vom Schiedsgutachter zu beantwortenden Fragen möglichst genau definiert werden. Auch muss man sich auf einen Gutachter einigen – was im Streitfall schon eine Herausforderung für sich sein kann. Die Parteien müssen aber auch mit einem unliebsamen Ergebnis leben, wenn man sich auf die Rechtsverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geeinigt hat – die Bindungswirkung kann im Zweifel nur dann verneint werden, wenn das Schiedsgutachten grob unbillig ist, d. h. an schwerwiegenden Verfahrens- oder Begründungsmängeln leidet.
11All diese Verfahren4 haben eines mit der staatlichen Gerichtsbarkeit gemeinsam: die Parteien beauftragen einen Dritten, für sie zu entscheiden und geben die Verantwortung für eine Lösung ihres Konfliktes ab. Das heißt, sie delegieren ihre Entscheidung und verlieren an Selbstbestimmtheit und Autonomie. Tatsächlich werden auch die gerade skizzierten alternativen Konfliktlösungsverfahren von den Beteiligten in der Bauwirtschaft nur relativ selten genutzt. Immer noch ist – nach den Verhandlungen – das Gerichtsverfahren der Standard bei der Konfliktbewältigung.5