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3.Freiwilligkeit

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29Ein wichtiges Kriterium für die Mediation ist die „Freiwilligkeit“, sie ist auch im Mediationsgesetz postuliert.10 Die Parteien müssen dem Verfahren der Mediation zur Lösung ihres Konflikts zustimmen, sonst kann keine Mediation stattfinden. Freiwilligkeit ist schon deshalb eine unverzichtbare Voraussetzung für die Mediation, weil die Parteien selbst die Lösung ihres Konfliktes finden sollen, also einen selbstbestimmten Konsens erreichen müssen. Zwingen kann man sie dazu nicht.

30Die Freiwilligkeit ist aber auch gegeben, wenn die Mediation aufgrund einer vor Entstehung des Konfliktes geschlossenen Vereinbarung zustande kommt, was empfehlenswert ist und inzwischen auch immer häufiger praktiziert wird.11 Zunehmend enthalten auch Bauverträge Bestimmungen darüber, wie im Falle eines Konfliktes vorzugehen ist, und nicht selten ist Mediation hier das Mittel der Wahl. Verbindliche (schriftliche) Mediationsklauseln im Vertrag versperren den Parteien im Falle eines Konflikts zunächst den Gang vor das staatliche Gericht und „zwingen“ sie so, es zuerst mit einer Mediation zu versuchen. Zwar nehmen die Parteien dann zunächst unter einem gewissen äußeren Druck an dem Verfahren teil. Diesen haben sie jedoch mit Abschluss ihres Vertrages selbst erzeugt, und auch eine aus freiem Willen geschlossene Vereinbarung kann Pflichten auslösen. Es ist eine der Aufgaben des Mediators, die Teilnehmer an diesen ursprünglichen Konsens vor oder während des Verfahrens zu erinnern und sie dafür zu interessieren.

31Der Gedanke der Privatautonomie, der hinter der Forderung nach Freiwilligkeit steht und in unserem Rechtssystem Verfassungsrang hat,12 beinhaltet auch die Freiheit, sich nicht einigen zu müssen, das ist die andere Seite der Vertragsfreiheit. Diese inhaltliche Freiheit ist für die Mediation besonders wichtig, da ein Zwang zur Einigung dem Prinzip der Mediation diametral entgegensteht. Daher bedeutet das Prinzip der Freiwilligkeit auch, dass jede der Parteien die Mediation jederzeit beenden kann, und eben keine (vertragliche) Einigung zustande kommt.

In diesem Sinne muss die Freiwilligkeit also zu Beginn und bis zum Ende der Mediation gewährleistet sein.

Mediation am Bau - Wirkung und Methode

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