Читать книгу Mediation am Bau - Wirkung und Methode - Martin Jung - Страница 18
4.Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht
Оглавление32Eine weitere Bedingung für Mediation ist die Vertraulichkeit. Sie erlaubt der Mediation den geschützten Raum zu schaffen, der notwendig ist, damit sich die Parteien öffnen können, ohne befürchten zu müssen, dass ihre Äußerungen später gegen sie oder überhaupt öffentlich verwendet werden können. Ohne diesen angstfreien Raum ist es schwer bis unmöglich, die von den Positionen oft verdeckten eigentlichen Interessen offenzulegen und entsprechende Zugeständnisse zu machen.
33Vertraulichkeit ist einer der essentiellen Grundsätze für eine erfolgversprechende Mediation und auch ein zu recht viel gepriesener Vorteil des Verfahrens. Schließlich ist es in manchen Streitigkeiten durchaus von Vorteil, und zwar für alle Parteien, wenn die ihnen zugrunde liegenden Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. In einem staatlichen Gerichtsprozess ist das schon wegen des Prinzips der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen nicht gewährleistet.
34Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, postuliert der Vertraulichkeitsgrundsatz auch, dass die in der Mediation preisgegebenen Informationen nicht in einem späteren Gerichtsverfahren oder sonst zum Zwecke der Auseinandersetzung als Vorhalt oder Beweis verwertet werden dürfen. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Parteien, sondern wie gesagt auch um den der Mediation selbst.
35Nach dem Prinzip der Selbstbestimmtheit vereinbaren die Parteien einer Mediation die sie selbst betreffenden Verschwiegenheitspflichten sowie personen-, verfahrens- oder gegenstandsbezogene Verwertungsverbote und damit auch die Reichweite der Vertraulichkeit. Dabei sind sie aber an die Grenzen zwingenden Rechts gebunden, zu denen z. B. die gesetzlichen Aussagepflichten gehören. Nach der Zivilprozessordnung allerdings gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Mediator.13
36Aus dem Grundsatz der Vertraulichkeit ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht, die in § 4 MediationsG festgeschrieben ist. Das heißt, ein Mediator darf die der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen außerhalb der Mediation nicht offenbaren. Er muss grundsätzlich auch das für sich behalten, was eine der Parteien ihm in einem Einzelgespräch anvertraut hat. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit als Mediator bekannt geworden ist,14 das gilt auch für eventuell vom Mediator in die Mediation eingebundenen Personen wie Schreibkräfte oder Co-Mediatoren.
37Die Parteien können mit dem Mediationsvertrag vereinbaren, dass auch sie sich Dritten gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichten, und von dieser Möglichkeit wird in der Regel auch Gebrauch gemacht. Sie können sich gegenseitig oder den Mediator aber auch wieder von dieser Pflicht entbinden, zum Beispiel, wenn in einem der Mediation folgenden Gerichtsprozess Aufklärung über die in der Mediation besprochenen Tatsachen gesucht wird – ein eher seltener Fall.15