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9.Durchsetzung und Vollstreckbarkeit

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100Wenn die Parteien sich in einer nach allen hier beschriebenen Regeln der Kunst durchgeführten Mediation einvernehmlich geeinigt haben, stehen die Chancen sehr gut, dass diese Vereinbarung auch erfüllt wird – das ist ja auch der Sinn von Mediation. Es gibt aber vielfältige Gründe für eine verweigerte oder unvollständige Erfüllung der Abschlussvereinbarung. Die Frage ist also, wie man eine Abschlussvereinbarung durchsetzen kann, wenn eine der Parteien sich nicht an die gefundene Einigung hält und die Erfüllung der in der Mediation erarbeiteten Lösungen verweigert.

101Zunächst einmal ist eine rechtlich verbindliche Abschlussvereinbarung, wie oben beschrieben41 die entscheidende Voraussetzung dafür, dass das gefundene Ergebnis durchsetzbar ist. Eine nur mündlich geschlossene Vereinbarung verursacht vor allem große Beweisschwierigkeiten, weil man wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung von Mediator und Parteien diese eben gerade nicht als Zeugen für die getroffene Einigung benennen kann.

Wenn der Mediationsvergleich bei Schwierigkeiten mit der Umsetzung wiederum eine Mediation vorsieht, müssen die Parteien sich zunächst auch darauf wieder einlassen.

102a) Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung oder Gerichtsverfahren. Für die Durchsetzung vertraglicher Rechte aus einer in Deutschland durchgeführten Mediation mit einer Abschlussvereinbarung gilt grundsätzlich das anwendbare (Deutsche) Recht. Natürlich können die Parteien auch die Geltung einer anderen Rechtsordnung festlegen.

103Nach deutschem Recht ist es möglich, sich wegen einer Leistung der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Wenn die Abschlussvereinbarung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung von einem Notar beurkundet worden ist, kann man die in der Abschlussvereinbarung getroffene Vereinbarung vollstrecken,42 ohne ein Gerichtsurteil über die Forderung zu haben. Das geht auch mit einem sog. Anwaltsvergleich. Dieser wird von den Anwälten unterschrieben und unter Angabe des Tages, an dem er zustande gekommen ist, beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.43 Er kann dann auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt werden.

104Haben die Parteien sich in der Abschlussvereinbarung nicht formgültig der Zwangsvollstreckung unterworfen, müssen sie den üblichen Rechtsweg einschlagen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Da der Mediationsvergleich sich im Prinzip nicht von anderen Verträgen unterscheidet, können die Parteien ihre jeweiligen Ansprüche aus der Abschlussvereinbarung auch gerichtlich durchsetzen – mit den bekannten Schwierigkeiten und Implikationen. Konfliktteilnehmer, die sich initial für eine Mediation entschieden haben, werden das im Zweifel vermeiden wollen, aber theoretisch ist es natürlich möglich.

105b) Zurückbehaltungsrecht. Wenn beide Parteien aus dem Mediationsvergleich verpflichtet sind, hat jede bezüglich der eigenen Leistung ein Zurückbehaltungsrecht, d. h. sie kann ihre Leistung zurückbehalten, bis die fällige Gegenleistung bewirkt wird. Wenn eine Partei dieses Zurückbehaltungsrecht ausübt, ist sie nur zur Leistung Zug um Zug verpflichtet.44

Beispiel: Wenn der Bauunternehmer nach der Abschlussvereinbarung zur Nachbesserung, der Bauherr zur Zahlung des restlichen Werklohns verpflichtet ist, muss der Bauherr erst zahlen, wenn der Unternehmer mit der Nachbesserung beginnt.

106c) Sicherheitsleistung. Die Konfliktparteien können für den Fall, dass sie Bedenken hinsichtlich seiner Erfüllung haben, im Mediationsvergleich auch Vertragsstrafen oder die Hinterlegung einer Sicherheit, etwa in Form einer Bankbürgschaft, vereinbaren. Das muss in der Abschlussvereinbarung aber so klar geregelt werden, dass die Einzelheiten eindeutig bestimmbar sind.45

Mediation am Bau - Wirkung und Methode

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