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7.Der Mediationsvertrag

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53Manchmal haben die Parteien bereits in dem Vertrag, über dessen Auslegung oder Anwendung sie sich streiten, etwa in einem Bau- oder Architektenvertrag, eine qualifizierte Mediationsklausel vereinbart, in welcher etwa

– das Verfahren genauer beschrieben,

– auf eine Verfahrensordnung Bezug genommen24 oder

– eventuell sogar ein Mediator bestimmt wird.

Ist das nicht der Fall, müssen die Parteien vor Beginn der Mediation einen entsprechenden Mediationsvertrag25 schließen.

54Dieser Vertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter und regelt die Rechte und Pflichten des Mediators auf der einen und die der Parteien (der „Medianden“) auf der anderen Seite. Die Leistungspflicht des Mediators besteht darin, die Konfliktparteien neutral und allparteilich durch ein auf eine einvernehmliche Lösung zielendes Verfahren zu führen. Demgegenüber steht die Verpflichtung der Parteien auf Zahlung des zu vereinbarenden Honorars. Weiter werden im Mediationsvertrag Regeln zur Vertraulichkeit und den Verschwiegenheitspflichten getroffen.

55Es können auch Regeln über Ort, Zeit und die Ab- und Zusage von Terminen vereinbart werden. Oft bleiben diese verfahrensspezifischen Abreden jedoch einer Vereinbarung in der ersten Phase der Eröffnung vorbehalten, da es sinnvoll sein kann, wenn die Parteien auch die Regeln für ihr Verfahren gemeinsam besprechen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Termine mit oder ohne rechtliche Vertreter stattfinden sollen. In der Wirtschaftsmediation empfiehlt es sich, zusammen mit den Anwälten zu verhandeln, es steht den Parteien aber natürlich frei, das anders zu regeln.26

56Sinnvoll ist es, im Mediationsvertrag auch schon eine Bestimmung über den Klageverzicht zu treffen. Das heißt, dass die streitenden Parteien darauf verzichten, Klage zu erheben, bis die Mediation – so oder so – beendet ist. Das ist wichtig, um dem Verfahren der Mediation genug Zeit und Raum zu geben, sich zu beweisen und den Druck aus den Verhandlungen zu nehmen. Ferner sollten Bestimmungen über die Beendigung der Mediation und/oder die Kündigung des Vertrages getroffen werden. Die Parteien können außerdem schon im Mediationsvertrag bestimmte Verfahrensregeln aufstellen, manche Verträge verweisen auch auf bereits existierende Verfahrensordnungen.

57Die Verhandlung über den Mediationsvertrag wird auch als „Pre-Mediation“ bezeichnet.

Mediation am Bau - Wirkung und Methode

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