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I. Die Erfordernisse des § 305 II BGB
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Nach § 305 II BGB ist die Einbeziehung von AGB in den geschlossenen Vertrag von drei Voraussetzungen abhängig:
(1.) | Der Kunde muss bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden (§ 305 II Nr. 1 BGB). |
(2.) | Dem Kunden muss die Möglichkeit verschafft werden, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (§ 305 II Nr. 2 BGB). |
(3.) | Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. |
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Die Beweislast für die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzungen trägt der Verwender. Ihm obliegt dieser Beweis auch dann, wenn er sich mittels einer vorformulierten Klausel bestätigen lässt, dass der Kunde auf die AGB hingewiesen bzw. ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft worden sei; denn eine solche Klausel ist nach § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam: Es wird die Beweislast für Umstände, welche für die Einbeziehung von Bedeutung sind und in der Sphäre des Verwenders liegen, auf den Kunden abgewälzt[1].