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II. Persönlicher Geltungsbereich und Bereichsausnahmen
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Diese qualifizierten Erfordernisse gelten freilich in dieser Form nur im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, gemäß § 310 I 1 BGB dagegen nicht im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. dazu unten Rn. 107 f.). Des Weiteren sieht das Gesetz in § 305a BGB selbst für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern einige bedeutsame Bereichsausnahmen vor, in denen die Erfordernisse des § 305 II BGB ebenfalls nicht eingreifen. Es handelt sich hierbei um Beförderungsbedingungen für öffentliche Verkehrsmittel (§ 305a Nr. 1 BGB) sowie um AGB für bestimmte Dienstleistungen der Post und der Telekommunikation (§ 305a Nr. 2 BGB) sowie für Arbeitsverträge (§ 310 IV 2 Hs. 2 BGB). In diesen Fällen kann auf Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme verzichtet werden, niemals aber auf das Erfordernis, dass der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein muss[1]: Auch im AGB-Recht gilt das Konsensprinzip (sogleich Rn. 4).