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3. Der „deutlich sichtbare Aushang“

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Anstelle eines ausdrücklichen Hinweises kann der Verwender seine AGB auch durch deutlich sichtbaren Aushang einbeziehen, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nach der Art des Vertragsschlusses nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.

AGB-Recht

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