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b) Anforderungen an einen „deutlich sichtbaren“ Aushang
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Wenn nach diesen Grundsätzen ein Aushang genügt, um auf AGB hinzuweisen und das Erfordernis des § 305 II Nr. 1 BGB zu erfüllen, so reicht hierfür freilich nicht jeder beliebige, sondern nur ein deutlich sichtbarer Aushang hin, der am Ort des Vertragsschlusses angebracht sein muss. „Deutlich sichtbar“ bedeutet, dass der Aushang dem Kunden ohne weiteres ins Auge fällt. Aushänge, die man erst bei näherem Hinsehen erblickt oder die man gar erst suchen muss, reichen nicht aus; sie sind zwar möglicherweise „sichtbar“, aber nicht „deutlich“. Auch bei Aushängen ist im Übrigen zu beachten, dass der Hinweis bei Vertragsschluss gegeben werden muss und nicht erst danach.
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Beispiel 23
In einem Schwimmbad befindet sich ein Aushang: „Verehrte Badegäste! Achten Sie auf Ihre Wertsachen! Wir übernehmen keine Haftung für gestohlene Gegenstände.“ Der Aushang kann erst wahrgenommen werden, nachdem der Badegast eine Eintrittskarte gelöst hat.
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Ein Aushang, der erst nach Vertragsschluss wahrgenommen werden kann, verfehlt seinen Zweck, dem Kunden vor Vertragsschluss die Geltung der AGB deutlich vor Augen zu führen. Er ist daher „am Ort des Vertragsschlusses“ nicht „deutlich sichtbar“. Im Beispiel 23 ist die Haftungsfreizeichnung daher nicht Vertragsbestandteil geworden[43]. Das Gleiche gilt für das oben Rn. 10 gebildete Beispiel 20 a): Der Aushang „Das erste Getränk ist Pflicht“ war nicht am Ort des Vertragsschlusses sichtbar, sondern wurde von den Gästen erst wahrgenommen, als sie den Billardraum betraten.
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Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Aushang schon die kompletten AGB im Wortlaut wiedergibt; dies selbst dann nicht, wenn der Text der AGB nur wenige Klauseln enthält[44]; es muss lediglich klar und deutlich auf die AGB verwiesen werden. Das ergibt sich aus § 305 II Nr. 2 BGB: Es muss dem Kunden lediglich die Möglichkeit verschafft werden, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Das gilt nicht nur bei einem ausdrücklichen Hinweis, sondern ebenso für einen Hinweis durch Aushang: Der Text der AGB selbst braucht dem Kunden nicht eigens vor Augen geführt zu werden.
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Einem deutlich sichtbaren Aushang steht es gleich, wenn bei einer Versteigerung die AGB auf den Sitzplätzen ausgelegt werden, welche für die Bieter bestimmt sind[45]. In diesem Fall ist erstens ein deutlich sichtbarer Aushang ausreichend, weil ein ausdrücklicher Hinweis nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist: Es kommt erfahrungsgemäß vor, dass einzelne Interessenten den Auktionsraum erst nach Beginn der Veranstaltung betreten; dann kann der Auktionator nicht jeden Neuankömmling noch einmal gesondert auf die AGB aufmerksam machen, schon gar nicht, wenn gerade die Versteigerung eines Gegenstandes im Gange ist. Zweitens ist die Auslage auf den Sitzplätzen einem Aushang funktional gleichwertig; der potentielle Bieter wird sogar wesentlich individueller angesprochen als durch eine Hinweistafel.