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IV. Der Hinweis des Verwenders auf die AGB

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Dem Hinweis des Verwenders auf die AGB kommt eine Anstoßfunktion zu: Der Kunde soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass AGB gelten sollen und dass es ratsam sein kann, diese vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen näher zu befassen. Der Verwender muss den Kunden grundsätzlich ausdrücklich auf seine AGB hinweisen; erst wenn dies wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, darf er stattdessen mittels eines deutlich sichtbaren Aushangs hinweisen.

AGB-Recht

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