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c) Hinweis bei verzögertem Vertragsschluss

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Tipp

Wenn eine Vertragspartei im Rahmen von Vertragsverhandlungen den Wunsch geäußert hat, dass ihre AGB Vertragsbestandteil werden sollen, ist die Hinweisobliegenheit nach § 305 II Nr. 1 BGB erfüllt, wenn diese Vertragsverhandlungen zum Vertragsschluss geführt haben. Für spätere Vertragsabschlüsse gilt der Hinweis nur, wenn über die Geltung der AGB eine Rahmenvereinbarung nach § 305 III BGB abgeschlossen wurde.

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Dagegen liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Hinweis und Vertragsschluss vor, wenn zunächst ein Hinweis gegeben wird und sich sodann der Vertragsschluss verzögert, ohne dass dadurch der Verhandlungszusammenhang aufgehoben würde. Bietet der Verwender unter (genügendem) Hinweis auf seine AGB dem Kunden einen Vertragsschluss an und wird dies Angebot verspätet angenommen, so gilt die Annahme nach § 150 I BGB als neues Angebot des Kunden. Da sich die verspätete Annahme auf das ursprüngliche Angebot bezieht, übernimmt sie dessen Inhalt; die verspätete Annahme durch den Kunden enthält also ein neues Angebot, das inhaltlich komplett mit dem ursprünglichen Angebot des Verwenders übereinstimmt. Enthielt das Angebot des Verwenders AGB, so sind diese Bestandteil auch des Angebots des Kunden. Wird dies Angebot nunmehr vom Verwender angenommen, so kommt der Vertrag unter Einschluss der AGB zustande[16]. „Verwender“ ist in diesem Fall derjenige, der das ursprüngliche Angebot abgegeben hat; denn er hat die Einbeziehung der AGB veranlasst[17].

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Das gleiche gilt generell, wenn der Verwender im Laufe von Vertragsverhandlungen auf seine AGB hinweist und diese Verhandlungen, sei es auch mit zeitlicher Verzögerung (etwa infolge einer vereinbarten längeren Frist für die Annahme des Vertragsangebots), zum Abschluss eines Vertrags führen[18]. Dagegen reichen Hinweise aus früheren Verträgen oder früheren gescheiterten Vertragsverhandlungen nicht aus, um die Anforderungen des § 305 II Nr. 1 BGB zu erfüllen[19]; dies selbst dann nicht, wenn der neue Vertrag im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung geschlossen wird[20]. Man wende namentlich nicht ein, dem Kunden habe aus den früheren Verhandlungen klar sein müssen, dass der Verwender nur zu seinen AGB abschließe: § 305 II Nr. 1 BGB will dem Kunden gerade solche Gedankenoperationen ersparen. Nicht er soll ermitteln müssen, zu welchen Bedingungen der Verwender vermutlich abschließen will; vielmehr ist es Aufgabe des Verwenders, seinen Wunsch nach Einbeziehung seiner AGB klar nach außen kundzutun. Wer beabsichtigt, für eine Mehrzahl von Verträgen pauschal im Vorhinein seine AGB zur Geltung zu bringen, muss seinen Vertragspartner zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 305 III BGB bewegen.

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