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Hilfsgutachten

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Hinweis zur Klausurtechnik:

Warum ist an dieser Stelle ein Hilfsgutachten erforderlich? Ohne wirksame Abmahnung kann das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung niemals das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen, da nicht auszuschließen ist, dass er durch eine Abmahnung noch zu vertragsgerechtem Verhalten angehalten werden kann. Daher ist in Form eines Hilfsgutachtens weiterzuprüfen, in dessen Rahmen zu unterstellen ist, dass eine wirksame Abmahnung stattgefunden hat.

Stehen dagegen mehrere Unwirksamkeitsgründe ohne derartige logische Abhängigkeit nebeneinander, z.B. ein Verstoß gegen § 1 I KSchG und ein Verstoß gegen § 102 I 3 BetrVG, sind im Rahmen des Gutachtens alle Unwirksamkeitsgründe nacheinander zu prüfen; ein Hilfsgutachten ist dann gerade nicht erforderlich.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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