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a) Verteilung der Begründungslast in der Interessenabwägung

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Wiederholung und Vertiefung:

Das BAG differenziert bei Kündigungen wegen privater Internetnutzung für die Begründungslast im Rahmen der Interessenabwägung zwischen drei Konstellationen:[47]

(1) Bei Gestattung der privaten Nutzung in gewissem Rahmen setzt eine Kündigung voraus, dass der Arbeitnehmer das geduldete Maß so erheblich überschreitet, dass aus seiner Sicht ein Einverständnis des Arbeitgebers schlechthin auszuschließen ist.[48]
(2) Wurde die private Nutzung dagegen ausdrücklich verboten, rechtfertigt zumindest ein dauerhafter und uneinsichtiger Verstoß regelmäßig die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung.[49]
(3) Fehlt eine Regelung zur privaten Internetnutzung, ist detailliert abzuwägen.

Eine detaillierte Kenntnis der Rechtsprechung wurde von den Bearbeitern der Klausur wiederum nicht erwartet, wohl aber die Erkenntnis, dass die Vorgaben des Arbeitgebers bzgl. der privaten Internetnutzung für die Interessenabwägung von Relevanz sind.

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Für das Gewicht der Vertragsverletzung und damit die Beurteilung von Beendigungs- und Fortsetzungsinteresse ist entscheidend, ob P die private Internetnutzung gestattet, verboten oder überhaupt nicht geregelt hat. Man könnte zunächst an eine Gestattung der Internetnutzung denken, weil die IT-Abteilung bei P seit 2002 von den Downloads des A gewusst, aber zunächst keinerlei Maßnahmen ergriffen hat. Dagegen spricht jedoch, dass es bis 2007 nur zu gelegentlichen Downloads einzelner Folgen gekommen ist und zudem im Personalgespräch gegenüber A klargestellt wurde, dass Downloads in großem Umfang jedenfalls nicht gestattet sind. Gegen ein ausdrückliches Verbot, das eine Interessenabwägung zugunsten des A nur im Ausnahmefall zulassen würde, sprechen wiederum die bereits angeführten systematischen Erwägungen im Verhältnis zur Abmahnung und die undeutliche Formulierung. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass P keine (klare) Regelung zur privaten Nutzung des Internets getroffen hat, so dass eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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