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4. Rechtsfolge
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Unangemessene Klauseln sind gem. § 307 I 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nach § 306 II BGB ausgeschlossen, so dass § 22 nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden kann, dass zwar keine Individualvereinbarungen, wohl aber solche Ansprüche erfasst werden, die aufgrund betrieblicher Übung entstanden sind.[78]