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1. Keine anderweitige Anspruchsgrundlage

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Zunächst darf keine anderweitige Anspruchsgrundlage auf Ersatz der Mietkosten bestehen, die der Annahme eines Willens zur Begründung einer weiteren Verpflichtung durch P entgegensteht.[56] Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zur Kostenerstattung wurde nicht getroffen. Ein Ausgleich über den allgemeinen arbeitsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB[57] scheitert daran, dass die Miete für die Erstwohnung am Ort der Arbeitsverrichtung in London – anders als bspw. im Fall einer Zweitwohnung – zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung rechnet.[58] Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist folglich nicht ersichtlich.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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