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a) Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB
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Teilweise wird angenommen, dass doppelte Schriftformklauseln gem. § 307 II Nr. 1 BGB stets unwirksam sind, weil sie vom gesetzlichen Grundgedanken abweichen, dass ein Formzwang jederzeit formfrei aufgehoben werden kann.[68]
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Zwar gibt es grds. kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers, sich vor der Wirksamkeit nach Vertragsabschluss getroffener Vereinbarungen zu schützen.[69] Eine Ausnahme gilt jedoch für den Sonderfall der betrieblichen Übung, zumal eine Schriftformklausel im Ergebnis die gleiche Wirkung zeitigt wie die (ebenfalls zulässige) Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts.[70]
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Systematisch spricht gegen eine generelle Unwirksamkeit nach § 307 II Nr. 1 BGB weiterhin, dass nach § 309 Nr. 13 BGB nur Klauseln unwirksam sind, wenn sie für Erklärungen des Vertragspartners eine strengere Form als die Schriftform einfordern. Das legt nahe, dass eine Klausel, die für Erklärungen (beider Parteien) lediglich die Schriftform vorsieht, jedenfalls nicht generell mit §§ 307 ff. BGB unvereinbar sein kann.[71]
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Zu berücksichtigen sind darüber hinaus gem. § 310 IV 2 Hs. 1 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.[72] An § 2 I NachwG zeigt sich aber, dass der Gesetzgeber im Arbeitsrecht der Rechtsklarheit erhöhte Bedeutung beimisst; eben diesem Ziel dient auch das Schriftformerfordernis. Die ständige Dynamik und Veränderung des Arbeitsverhältnisses verlangt einen gewissen Schutz vor schleichender Veränderung.[73]
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Schließlich zeitigt eine Schriftformklausel nicht zwingend nachteilige Wirkungen allein für den Arbeitnehmer, wenn man beispielsweise bedenkt, dass durch (gegenläufige) betriebliche Übung[74] ein Anspruch des Arbeitnehmers auch wieder beseitigt werden kann.[75] Die doppelte Schriftformklausel in § 22 des Arbeitsvertrags verstößt somit nicht gegen § 307 II Nr. 1 BGB.