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1. Einbeziehung in den Vertrag
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Bei § 22 handelt es sich um eine vorformulierte Klausel, die P regelmäßig verwendet, mithin um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 I 1 BGB.[64] Mangels Anwendbarkeit der in § 305 II BGB geregelten Einbeziehungskontrolle gem. § 310 IV 2 Hs. 2 BGB ist sie durch bloßen Konsens der Vertragsparteien Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden.