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2. Vorrangige Individualabrede

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In Betracht kommt jedoch, dass die Einräumung eines Anspruchs auf Mietkostenerstattung gem. § 305b BGB dem vertraglichen Schriftformerfordernis vorgeht. Dafür müssen C und P eine Individualabrede getroffen haben. Eine ausdrückliche, arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht nicht. Vielmehr ergibt sich der Erstattungsanspruch aus betrieblicher Übung. Diese ist jedoch keine Individualabrede, sondern kommt durch ein arbeitgeberseitiges Verhalten gegenüber einer Vielzahl von Arbeitnehmern zustande.[65] Eine Individualabrede erfordert außerdem, dass ihr Inhalt nicht gestellt, sondern ausgehandelt wurde, vgl. § 305 I 3 BGB.[66] Der Inhalt der betrieblichen Übung wird jedoch nicht ausgehandelt, sondern einseitig durch das Verhalten des Arbeitgebers bestimmt.[67] Eine dem vertraglichen Schriftformerfordernis vorrangige Individualvereinbarung liegt folglich nicht vor.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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