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3. Kollektiver Bezug

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Weiterhin bedarf es zur Begründung berechtigten Vertrauens oder zur Annahme eines Verpflichtungswillens des Arbeitgebers eines kollektiven Bezugs des arbeitgeberseitigen Verhaltens.[60] Die in Rede stehende Leistung muss also gegenüber allen Arbeitnehmern oder zumindest einer hinreichend großen Gruppe erbracht werden. Es bestand eine allgemeine Üblichkeit bei P gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern, dass Mietkosten bei Auslandsaufenthalten erstattet werden. Ein kollektiver Bezug ist somit ebenfalls gegeben.

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Wiederholung und Vertiefung:

Wird eine Leistung nur an einen einzelnen Arbeitnehmer erbracht, fehlt es dagegen am kollektiven Bezug. In Betracht kommt in diesem Fall aber eine individuelle, konkludente Abrede,[61] aus der andere Arbeitnehmer ggf. über den Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche herleiten können.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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