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5. Interessenabwägung

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Unterstellt, die Kündigung wäre doch ultima ratio, ist zur sozialen Rechtfertigung weiterhin erforderlich, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.[46]

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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