Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs - Страница 46
5. Interessenabwägung
Оглавление95
Unterstellt, die Kündigung wäre doch ultima ratio, ist zur sozialen Rechtfertigung weiterhin erforderlich, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.[46]