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c) Entgegenstehende wichtige Gründe, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO
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Durch die Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.7.2009[40] ist das Erfordernis der Gerichtsnähe des zu bestellenden Verteidigers entfallen, so dass die bloße Tatsache, dass der vom Beschuldigten benannte Verteidiger aus einem anderen Gerichtsbezirk kommt, von vornherein keinen wichtigen Grund mehr darstellen kann.[41] Praktisch bedeutsam ist damit nur noch die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung[42] wegen Terminschwierigkeiten des Verteidigers, dessen Beiordnung der Beschuldigte beantragt hat. Davon abgesehen gelten die für die Abberufung des bestellten Verteidigers entwickelten Grundsätze entsprechend[43] (zu Einzelheiten siehe Rn 84 ff.).