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bb) Rechtliche Grundlagen

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Wie bereits ausgeführt wurde (siehe Rn 52), muss der Rechtsanwalt nach § 49 Abs. 1 BRAO die Verteidigung übernehmen, wenn er zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Nach § 49 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO kann er jedoch beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

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Als wichtige Gründe in diesem Sinne kommen vor allem eine Interessenkollision,[49] aber auch eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses[50] in Betracht.

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Wird der Rechtsanwalt, ohne dass dies zuvor vom Mandanten beantragt worden wäre, zum Pflichtverteidiger bestellt, so hat er umgehend eigenverantwortlich zu prüfen, ob wichtige Gründe seiner Bestellung entgegenstehen. Ist dies der Fall, so hat er aus eigenem Recht die Aufhebung seiner Bestellung zu beantragen. Dabei sollte – unter Berücksichtigung der anwaltlichen Schweigepflicht – möglichst konkret vorgetragen werden, worin der wichtige Grund besteht.

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