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c) Pflichtverteidigung bei richterlichen Vernehmungen (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO)
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Der neue, durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens eingefügte § 141 Abs. 3 S. 4 StPO, welcher am 23.8.2017 verkündet wurde und somit am 24.8.2017 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellt, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt, oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Recht des Beschuldigten geboten erscheint.
Eine Bestellung nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO kommt folglich bei richterlichen Vernehmungen eines Belastungszeugen (§ 168c Abs. 3 StPO), bei richterlichen Beschuldigtenvernehmungen (§ 168c Abs. 1 StPO), bei Haftbefehlseröffnungen, richterlichen Vernehmungen im Zwischenverfahren und im Hauptverfahren (zwingend, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden werden will, § 233 Abs. 2 StPO) und in den Fällen der kommissarischen Vernehmung (§ 223 StPO) in Betracht.[69]
Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO vor, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht, bei dem die richterliche Vernehmung durchgeführt wird.
Die Bestellung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Dauer der richterlichen Vernehmung beschränkt. Liegen die Voraussetzungen nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO im späteren Verlauf noch einmal vor, erfolgt eine neue Bestellung.